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Beschreibung:
Hausnotrufsysteme - angeschlossen an eine Zentrale - sind Personen-Hilferufanlagen, die bei Abgabe eines Notrufes über das öffentliche Telefonnetz (Festnetz/Mobilfunknetz/IP-Telefonie) eine Verbindung mit einer Hausnotrufzentrale herstellen. Sie bestehen aus einem Hausnotrufgerät und einem Alarmsender (z. B. einem Funkfinger). Der Alarmsender kann als Armband, Clip oder Kette getragen werden und reagiert auf Knopfdruck. Im Falle eines Sturzes kann der Alarm auch über einen Sturzsensor ausgelöst werden. Auch wenn der Notrufende selbst nicht mehr sprechen kann, senden die Hausnotrufgeräte eine eindeutige Kennung (Ident-Nr./Rufnummer CLIP) an die Hausnotrufzentrale, um eine Identifizierung des Notrufenden zu ermöglichen. Bei Alarmauslösung identifiziert sich das Hausnotrufgerät somit selbst. Es wird eine Sprechverbindung zum Notrufempfänger hergestellt. Ein Mikrofon und ein Lautsprecher im Hausnotrufgerät ermöglichen den Freisprechbetrieb, mit dessen Hilfe ohne Zugriff auf das Telefon Kontakt mit dem angewählten Helfer aufgenommen und dessen Antwort verstanden werden kann. Gleichzeitig ist der Angerufene in der Lage, über das Telefon in den Raum "hineinzurufen". Bei einer Alarmmeldung an eine Hausnotrufzentrale erscheinen auf dem Monitor eines Computers die in der Hausnotrufzentrale gespeicherten Daten des Pflegebedürftigen. Wenn eine Änderung der o.g. Daten eingetreten ist, ist eine entsprechende Mitteilung seitens des Pflegebedürftigen an die Hausnotrufzentrale abzugeben. Die vorliegenden Daten und der Maßnahmenplan sind mit dem Pflegebedürftigen abzusprechen und entsprechend anzupassen. Die notwendigen, vorher vereinbarten Maßnahmen können dann bei einer Alarmauslösung situationsangemessen umgehend eingeleitet werden. Hausnotrufsysteme sind vorrangig leihweise abzugeben.
Indikation:
Hausnotrufsysteme kommen in Frage bei allein lebenden oder über weite Teile des Tages allein lebenden Pflegebedürftigen, die mit handelsüblichen Telefonen in Notsituationen keinen Hilferuf absetzen können und bei denen aufgrund des Krankheits- bzw. Pflegezustandes jederzeit der Eintritt einer derartigen Notsituation erwartet werden kann. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Pflegebedürftige mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, die jedoch aufgrund ihrer körperlichen/geistigen Einschränkungen im Fall einer Notsituation nicht in der Lage ist, einen Hilferuf selbstständig abzusetzen. Versorgungsbereich in den Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V: 19B8
Änderungsdatum:
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Historie
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Art
Bezeichnung
Beschreibung
Indikation
Gültig bis
52.40.01.1
Hausnotrufsysteme, angeschlossen an Zentrale
14.01.2018
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