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Der Prothesenschaft nach Teilhandamputation umschließt die gesamte Mittelhand und das Handgelenk und ist als Vollkontaktschaft gefertigt. Er ist an die funktionellen und anatomischen Gegebenheiten des Stumpfes angepasst. Die Beeinflussung der Beweglichkeit von den noch vorhandenen Gelenken sollte so gering wie möglich gehalten werden. Beim Bewegen oder Halten von Gegenständen sichert das Schaftsystem den funktionellen Gegenhalt zu der aufgewendeten Kraft. Die Herstellung erfolgt auf Basis eines dreidimensionalen Formabdrucks des Stumpfes und der beteiligten Handbereiche. Dabei ist auf besonders markante anatomische Strukturen, Hautirritationen und Narbenverhältnisse einzugehen und sind diese entsprechend zu betten. Zusätzlich werden die Maße des Stumpfes und der Hand genommen und dokumentiert. Ggf. können über verschiedene Shore-Härten des Silikons oder durch eine andersartige gesonderte Bettungen Entlastungsareale geschaffen werden. Zur Individualisierung der Schaftart stehen folgende Leistungspositionen zur Verfügung, welche in der Regel nicht vollumfänglich und nur bei begründeter Notwendigkeit zum Ansatz gebracht werden können: - Flexibler Innenschaft (38.80.98.0) - Silikon-Kontaktschaft (38.80.98.1) - Testschaft (38.80.98.2) - Verstellbares Schaftsystem (38.80.98.3) - Sonstige Zusätze (38.80.98.5)
Indikation:
Bei Fehlen eines Teils der Hand insbesondere: 1) zur funktionellen Verbesserung, wenn die Versicherte oder der Versicherte mit der Habitus-Teilhandprothese eine wesentliche Halte-/Gegenhaltfunktion durchführen kann, die ohne Prothese nicht gleichwertig durchführbar ist (die Versorgung muss wesentliche Gebrauchsvorteile erzielen): - zur Wiederherstellung der passiven Greiffunktion/des Gegengriffs - zur Wiederherstellung des Greifvolumens - ggf. zur Wiederherstellung der passiven Opposition - zur Stabilisierung der Hand beim Halten von Gegenständen und/oder 2) zur Wiederherstellung der Körperform/des äußeren Erscheinungsbildes, um so eine Entstellung auszugleichen und einer Stigmatisierung vorzubeugen Der Stumpf muss prothesenfähig und somit ausreichend volumenstabil, mechanisch belastbar und die Wundheilung abgeschlossen sein. ____________________________________________________ Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 38A
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