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Die Prothesenverkleidung dient der Wiederherstellung der Körperform/des äußeren Erscheinungsbildes. Diese Leistungsposition gilt für konfektionierte Prothesenverkleidungen, die an die Versicherte oder den Versicherten angepasst werden, und für individuell gefertigte Prothesenverkleidungen. Die Leistungsposition ist mit nachfolgenden Produktarten kombinierbar: - Habitus, Schulterexartikulationsschaft (38.09.01.0) - Eigenkraft, Schulterexartikulationsschaft (38.09.02.0) - Fremdkraft, Schulterexartikulationsschaft (38.09.03.0) - Hybrid, Schulterexartikulationsschaft (38.09.04.0)
Indikation:
Bei Fehlen des kompletten Oberarmes, Fehlen von Teilen des Schultergürtels oder des kompletten Schultergürtels und prothetischer Versorgung 1) zur seitengleichen Wiederherstellung der Körperform/des äußeren Erscheinungsbildes, um so eine Entstellung auszugleichen und einer Stigmatisierung vorzubeugen. Der Behinderungsausgleich umfasst nur die Versorgung, die notwendig ist, um den Verlust der Greiffunktion für einen unbefangenen Beobachter nicht sogleich erkennbar werden zu lassen. 2) zum Schutz von Passteilen und Kleidung Die Prothesenverkleidung darf die Funktion der Prothese nicht beeinträchigen und muss den alltäglichen mechanischen Ansprüchen - unter Berücksichtigung des individuellen Krankheitsbildes und der Aktivitäten des täglichen Lebens im konkreten Einzelfall - angepasst sein. ____________________________________________________ Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 38A
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Bezeichnung
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