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Die Kompaktgeräte wandeln gedruckte bzw. maschinengeschriebene Schwarzschrift mittels einer anschließbaren, fest installierten oder integrierten Braillezeile in tastbare Brailleschrift um. Eine integrierte Sprachausgabensoftware wandelt zudem gedruckte bzw. maschinengeschriebene Schwarzschrift in Sprache um. Die Geräte dienen so der Informationsbeschaffung. Die zu lesende Vorlage wird von einer Kamera oder einem integrierten Scanner erfasst und vom System mittels optischer Zeichenerkennung analysiert. Grafiken, Bilder, handschriftliche Notizen etc. werden entweder als unerkannte Zeichen klassifiziert und als solche von der Braillezeile und der Sprachausgabe gekennzeichnet oder übergangen. In Druckschrift dargestellte Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen werden in Punktschrift (standardmäßig in 8-Punkt-Computerbrailleschrift) sowie in Sprache umgesetzt. Die Anzeige der Punktschrift erfolgt auf einem tastbaren Display. Der Brailleschrifttext wird zunächst von links nach rechts gesetzt, danach verschiebt er sich dynamisch mit jedem neu darzustellenden Textabschnitt. Die eingelesenen Zeichen können bei einigen Geräten in einen - je nach Ausführung ggf. begrenzten - Speicher aufgenommen werden, so dass ein "Blättern" in den Dokumenten möglich ist. Diese Geräte verfügen in der Regel über verschiedene Such- und Sprungfunktionen, einen Buchstabiermodus und Wiederholfunktionen. Die Parameter der synthetischen Sprachausgabe (Stimme, Tonlage, Geschwindigkeit etc.) können individuell vom Anwender eingestellt werden. Ggf. können bei Vorlagen in Vielfarbdruck, mit übergroßen Buchstaben oder komplexem mehrspaltigen Layout Qualitätsverluste beim Einlesen entstehen. Die Auswahl eines Gerätes sollte unter Beteiligung eines unabhängigen Beraters (z. B. Rehaberater und/oder Rehabilitationseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elektronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf. des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedienung und Handhabung des Systems durch fachlich qualifiziertes Personal ist erforderlich. Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Indikation:
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der bre-chenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachge-wiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visu-ellen Agnosie oder anderen gnostischen Stö-rungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehscharfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) betragt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Be-einträchtigung der Sehscharfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehscharfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehscharfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichts-feldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehscharfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichts-feldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehscharfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° un-berücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehscharfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichts-feldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Ge-sichtsfeldbereich, wenn die Sehscharfe nicht mehr als 0,1 (1/10) betragt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Me-ridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehscharfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Hori-zontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemi-anopsien, wenn die Sehscharfe nicht mehr als 0,1 (1/10) betragt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehscharfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) betragt und bei dem noch keine Blindheit vorliegt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend– zu nennen: al-tersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Re-tinitis pigmentosa.
Änderungsdatum:
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Historie
15
50
100
200
500
1000
Art
Bezeichnung
Beschreibung
Indikation
Gültig bis
07.99.01.3
Geräte zur Umwandlung von Schwarzschrift in Braille-Schrift und synthetische Sprache
06.02.2018
Results 1 - 1 of 1.
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