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Bei diesen Geräten handelt es sich um Hörhilfen (HdO oder IO), welche zusätzlich die Eigenschaften eines Tinnitusgerätes (Tinnitusmasker oder -noiser) aufweisen. Sie besitzen zusätzlich zu den mindestens drei frei programmierbaren und akustisch übertragenden Hörprogrammen ein Tinnitusprogramm. Hörgeräte dienen bei Schwerhörigkeit der Verstärkung und Modulation des akustischen Signals. Tinnitusgeräte in Kombination mit einem Hörgerät geben ein definiertes Geräusch in den Gehörgang ab. Neben der Nutzschallverstärkung und -bearbeitung durch die Hörhilfe wird durch das Geräusch des Tinnitusgerätes das Ziel verfolgt: - Subjektiv wahrgenommene Ohrgeräusche (Tinnitus) ganz oder teilweise zu überdecken bzw. deren Wahrnehmung zu reduzieren oder durch Habituation eine Reduktion der psychischen Belastung zu erreichen. Die Geräte dieser Produktart sind entsprechend den Anforderungen der Produktuntergruppe immer mit mehrkanaligen (mindestens vier Kanälen), digitalen Verstärkern und mindestens drei frei programmierbaren und akustisch übertragenden Hörprogrammen oder mit einer automatischen Anpassung der akustischen Übertragung an mindestens drei unterschiedliche Hörsituationen, basierend auf der Einstellung durch den Hörgeräteakustiker, an den individuellen Hörverlust ausgestattet. Sie verfügen neben einer effektiven Störschallunterdrückung, die über eine Softwarestrategie und/oder über Mehrmikrofontechnik realisiert wird, auch über eine automatische Unterdrückung von Rückkoppelungsgeräuschen. Die Verstärkungsleistung nach DIN EN 60118-0 am Ohrsimulator nach DIN EN 60318-4 beträgt für diese Produkte = 25 dB bis < 75 dB.
Indikation:
Subjektiv wahrgenommene Ohrgeräusche, die länger als drei Monate bestehen, bei gleichzeitigem Hörverlust, wenn die Versorgung mit Hörhilfen allein bezogen auf den Tinnitus unzureichend bleibt. Es müssen ebenfalls die Indikationen für Hörgeräte erfüllt werden (s. Indikationen der Produktart 13.20.12). Mindestens vierwöchige Probezeit des Rauschgenerators und anschließende Bestätigung des Therapieerfolgs durch den verordnenden Arzt. Im Weiteren ist die jeweils aktuelle Version der HilfsM-RL des G-BA maßgeblich. Eine Schwerhörigkeit allein stellt keine Indikation für eine Hörgeräteversorgung dar. Die Notwendigkeit einer Versorgung entsteht erst dann, wenn ein Hörverlust gemäß den Vorgaben der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt und der dort geforderte Hörgewinn mit einer Hörhilfenversorgung erzielt werden kann. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte willens ist, dass Hörgerät zu tragen, und er oder eine Bezugsperson in der Lage ist, das Hörgerät sachgerecht zu bedienen. s. auch - AWMF Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie- Tinnitus in ihrer zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Fassung.
Änderungsdatum:
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Historie
15
50
100
200
500
1000
Art
Bezeichnung
Beschreibung
Indikation
Gültig bis
13.20.08.1
Kombinierte Tinnitusgeräte/Hörgeräte (Tinnitusinstruments)
20.09.2015
13.20.08.1
Kombinierte Tinnitusgeräte/Hörgeräte (Tinnitusinstruments)
14.10.2013
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