Hilfsmittelverzeichnis des
GKV-Spitzenverbandes
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Bei vierrädrigen Gehhilfen mit Greifreifenrollstuhlfunktion handelt es sich um Produkte aus Rohrrahmen, die schwenkbare Vorderräder und Greifreifen-Antriebsräder hinten aufweisen. Sie verfügen über abnehmbare oder abklappbare Fußstützen und einen Sitz sowie einen Rückengurt oder einer Rückenlehne bzw. einem Rückenbügel. Durch einen leichten Umbau sind diese Rollatoren temporär auch als Rollstuhl einsetzbar. Diese Gehhilfen sind so gestaltet, dass sich die Versicherte oder der Versicherte im Rollatorbetrieb zwischen den hinteren Rädern gehend bzw. im Rollstuhlbetrieb mittels der Greifreifen an den großen Rädern über kurze Wegstrecken sitzend sich selbstständig fortbewegen kann. Diese Hilfsmittel verfügen über Bremssysteme, die über Bowdenzüge, betätigt durch Handgriffe, wirken. Die Bremsen sind als Betriebs- sowie als Feststellbremse ausgelegt und können durch die Versicherte oder den Versicherten im Rollatorbetrieb und im Greifreifenrollstuhlbetrieb betätigt werden. An einigen Produkten befinden sich Vorrichtungen bzw. Körbe zur Aufnahme von Lasten und Gegenständen, die zusammen mit diesen Gehhilfen transportiert werden können. Für den Transport sind die Hilfsmittel faltbar und zur Größenanpassung sind die Handgriffe höhenverstellbar. Vierrädrige Gehhilfen (Rollatoren) mit Greifreifenrollstuhlfunktion sind kein Rollstuhlersatz. Der Rollmodus ist nur für kurze Strecken und zur Unterstützung/Entlastung bestimmt. Für Versicherte, die ausschließlich mithilfe eines Rollstuhles mobil sind, ist das Hilfsmittel nicht geeignet. Die vierrädrigen Gehhilfen (Rollatoren) mit Greifreifenrollstuhlfunktion sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Indikation:
Beeinträchtigung der Mobilität bei Schädigungen der Bewegung/des Gleichgewichts bei ausreichend erhaltener Gehfähigkeit/Koordination, wenn die Nutzung anderer Gehhilfen nicht ausreichend ist - Zur Erhaltung/Förderung/Sicherung des Gehens, zusätzlich Unterstützung bei Alltagsverrichtungen (Transportfunktion, Hinsetzen bei Erschöpfung) Zusätzlich besteht die Möglichkeit der selbstständigen Fortbewegung unter Entlastung beider Beine durch die Nutzung der Greifreifen bei ausreichender Gebrauchsfähigkeit beider Arme (vorwiegend im Nahbereich). Bei Nutzung im Innenbereich ist auf ausreichend geräumige Wohnverhältnisse zu achten. ____________________________________________________ Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 10A
Änderungsdatum:
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Art
Bezeichnung
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