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Geschlossene Absaugsysteme werden anstelle eines Einmal-Absaugkatheters eingesetzt und an der Trachealkanüle konnektiert. Eine ggf. laufende Beatmung kann während des Absaugens fortgeführt werden, ein PEEP-Verlust findet nicht statt. Das geschlossene Absaugsystem ist dann in das Beatmungssystem an der Versicherten oder dem Versicherten integriert, sodass hier eine Diskonnektion vom Respirator während eines Vorgangs nicht stattfindet. Bei den geschlossenen Absaugsystemen wird der Katheter von einer transparenten Hülle, einer sogenannten Sterilverpackung, geschützt und mit einem Adapter an die Trachealkanüle der Versicherten oder des Versicherten konnektiert. Der Absaugkatheter verbleibt in dieser Sterilverpackung, sodass hier eine Non-Touch-Technik angewendet wird. Die geschlossenen Absaugkatheter sind mit einem Spülport, auch Spülkammer genannt, ausgestattet. Bei einem Spülvorgang wird im Bereich des Spülports sterile Spülflüssigkeit eingespritzt und in diesem auch wieder abgesaugt. Somit wird der Katheter/die Katheterspitze gereinigt bzw. durchgespült. Die geschlossenen Absaugsysteme dürfen aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden, verweilen jedoch, je nach Angaben des Herstellers, an der Versicherten oder dem Versicherten und müssen nach Ablauf dieser Verweildauer entsorgt werden. Während dieser Verweildauer kann er jedoch mehrmals in die Trachea eingeführt werden. Über den oben genannten Spülport kann der innenliegende Katheter gereinigt werden, eine Sterilisation und/oder Wiederverwendung ist nicht möglich (Einmalprodukte). Die Verweildauer bzw. die Wechselintervalle solcher Systeme betragen für diese Produktart mindestens 72 Stunden. Während dieser Zeit kann der Katheter beliebig oft verwendet werden. Die geschlossenen Absaugsysteme sind bei der Versicherten oder dem Versicherten mehrfach anwendbare Produkte und werden nach der vom Hersteller angegebenen Verweildauer entsorgt.
Indikation:
Erheblich bzw. voll ausgeprägte Schädigung der Atmungsfunktion mit Störung der trachealen/bronchialen Sekretelimination bei: - Invasiver Beatmung mit positivem endexpiratorischem Druck (PEEP), wenn offene Absaugsysteme nicht genutzt werden können zur Sekretelimination und Vermeidung absauginduzierter Hypoxien ____________________________________________________ Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 01D
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