Hilfsmittelverzeichnis des
GKV-Spitzenverbandes
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Toilettenhilfen ermöglichen bzw. erhöhen die Selbstständigkeit bei der Toilettenbenutzung und der damit verbundenen körperhygienischen Maßnahmen. Sie werden im Rahmen der elementaren Grundbedürfnisse eingesetzt, insbesondere indem sie beeinträchtigte oder fehlende Funktionen des Bewegungs- oder Halteapparates kompensieren. Toilettenhilfen lassen sich entsprechend ihrer Zielsetzung wie folgt einteilen: Toilettensitze Toilettensitze werden auf das vorhandene Toilettenbecken aufgelegt oder angeschraubt und dienen der Erhöhung des WC. Toilettensitzerhöhungen kommen ohne und mit Armlehnen zum Einsatz. Toilettensitze für Kinder und Jugendliche ermöglichen durch spezielle Ausstattungsdetails wie Rückenstütze mit Fixiermöglichkeit und Fußabstützung die Toilettennutzung. Toilettenstützgestelle Toilettenstützgestelle werden über bzw. um das vorhandene Toilettenbecken gestellt. Sie ermöglichen ein Abstützen während des Toilettenganges. Sie können mit einer Sitzfläche ausgestattet sein. Toilettenaufstehhilfen Toilettenaufstehhilfen bieten Unterstützung beim Hinsetzen und Aufstehen. Toilettenstühle Toilettenstühle sind mit einer Toiletteneinrichtung versehen, so dass die Benutzung an verschiedenen Orten erfolgen kann. WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung bestehen aus einem Toilettensitz mit Warmwasserdusche und Warmlufttrocknung. Sie werden auf einem vorhandenen Toilettenbecken installiert. Im Hinblick auf die verschiedenen Produkte mit unterschiedlicher Zielsetzung und Wirkungsweise ist die Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstreckt sich bei Toilettenhilfen lediglich auf den behinderungsbedingten Mehraufwand einschließlich der Montage. Handelsübliche Toilettenbecken (auch wenn sie erhöht sind) und Toilettenbrillen sowie Kindertoilettentöpfe und -brillen fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV, auch wenn sie behindertengerecht gestaltet sind, da es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt. Die Versorgung mit Toilettenhilfen wird durch Verträge der Krankenkassen nach § 127 SGB V geregelt. Die Produkte werden von Vertragspartnern abgegeben. Die Versorgungsverträge haben die grundlegenden Qualitätskriterien, die in den Untergruppen dieser Produktgruppe festgelegt werden, einzuhalten. Eine Toilettenhilfe, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung an Versicherte abgegeben wird, muss bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Anforderungen an die Qualität werden in den jeweiligen Untergruppen des Hilfsmittelverzeichnisses festgelegt. Nur Produkte, die diesen Anforderungen genügen, dürfen an die Versicherten abgegeben werden. Doppelfunktionale Hilfsmittel Zur Vereinfachung der Abgrenzung der Leistungszuständigkeit bei der Gewährung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband ermächtigt, in Richtlinien die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zu bestimmen, die sowohl Vorsorgezwecken (§ 23 SGB V), der Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behinderungsausgleich (§ 33 SGB V) als auch der Pflegeerleichterung, der Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen oder der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung (§ 40 SGB XI) dienen können (doppelfunktionale Hilfsmittel), und das Verhältnis zur Aufteilung der Ausgaben für die doppelfunktionalen Hilfsmittel zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung für alle Kassen nach einheitlichen Maßstäben festzulegen. Dadurch entfällt bei den Kranken- und Pflegekassen die bisher erforderliche aufwändige Abgrenzung der Leistungszuständigkeit im Einzelfall. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs nach §§ 23 und 33 SGB V sowie § 40 SGB XI gilt § 275 Abs. 3 SGB V. Auf eine genaue Zuordnung zu dem jeweiligen Leistungsträger kommt es dabei nicht mehr an. Die Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi) können auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes abgerufen werden.
Indikation:
Siehe Produktarten
Querverweise:
Produktgruppe 02 „Adaptionshilfen“: Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperhygiene Produktgruppe 04 „Bade- und Duschhilfen“: Sicherheitsgriffe und Aufrichtehilfen Produktgruppe 10 „Gehhilfen“: Gehgestelle Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“: Toilettenrollstühle Produktgruppe 19 „Krankenpflegeartikel“: Stechbecken
Änderungsdatum:
Arten anzeigen
Historie
15
50
100
200
500
1000
Gruppe
Bezeichnung
Definition
Indikation
Querverweise
Gültig bis
33
Toilettenhilfen
27.02.2018
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